§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/2#abs-1 (1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/2#abs-2 (2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.