§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/2#abs-1 (1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/2#abs-2 (2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 30.06.2015. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 14.06.2026 (siehe Fassungen).
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30.06.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2015 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2015 I S. 1090
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.